Sach- und Geldleistungen
Es gibt Sach- und
Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die
Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.
Geldleistungen werden dann
gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig
werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen
Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der
Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und
Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz
vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die
Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine
Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Stufen I und II mindestens einmal
halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die
Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die
Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die
Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Soziale Sicherung für Pflegende
Nicht nur Familienangehörige,
wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch
andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig
pflegen.
Erbringt die Pflegeperson
mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr
als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen
werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse
festgestellt werden.
Für die Pflegeperson wird ein
Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der je nach Pflegebedürftigkeit
zwischen 100 € und 380 € liegt. Außerdem ist der Pflegende während
seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
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